Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen nach russischen und internationalen Buchhaltungsregeln

Die MDZ-Kolumne der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sterngoff Audit.

Die Buchhaltung wird traditionell als Kommunikationssprache des Business bezeichnet. In Gesellschaften mit ausländischem Kapital entspricht die Buchhaltung der Bilanzierungspolitik der Muttergesellschaft, die ihrerseits auf internationalen Regeln der Buchhaltung HB II/IFRS basiert. Die in Russland agierenden Tochtergesellschaften haben sich in der Buchführung an Buchhaltungsvorschriften der Russischen Föderation zu halten. Daraus ergeben sich offensichtlich gewisse Schwierigkeiten und unterschiedliche Auslegung der Geschäftsvorfälle innerhalb einer Unternehmensgruppe in verschiedenen Ländern.

Die Internationalisierung des Geschäfts macht die Internationalisierung der Kommunikationssprache notwendig. Das betrifft unter anderem die Buchhaltung, was sich im Endeffekt in der Finanzberichterstattung widerspiegelt. Eine rechtzeitige und richtige Verbuchung offener Forderungen einschließlich der Bildung von Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen dient als Voraussetzung für die effektive Funktion der Unternehmen. Für russische Buchhalter in Gesellschaften mit ausländischem Kapital ist es sehr wichtig, die Besonderheiten der Ausweisung von Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen nach RSBU und IFRS zu kennen.

Gemäß IFRS gelten die in Frage kommenden offenen Forderungen als ein Finanzaktiv. Nach IAS 32 „Finanzinstrumente: Ausweis“ werden als übliche Beispiele für Finanzaktiva, die das Recht gewähren, in Zukunft Finanzmittel nach dem Vertrag zu fordern, und für entsprechende Finanzverbindlichkeiten, in Zukunft Finanzmittel nach dem Vertrag zu übergeben, offene Forderungen und offene Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften verstanden.

Nach Ziff. 63 IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ gilt Folgendes: Wenn ein objektiver Nachweis besteht, dass durch Wertminderung der Anleihen und offener Forderungen oder durch die bis zur Tilgung gehaltenen und anhand des amortisierten Wertes verbuchten Investitionen Verluste entstanden sind, wird der Verlustbetrag als Differenz zwischen dem Bilanzwert des Aktivums und dem angeführten Wert der berechneten künftigen Geldflüsse (mit Ausnahme künftiger Kreditverluste, die nicht getragen wurden), diskontiert nach dem ursprünglichen effektiven Zinssatz für das Finanzaktivum (d.h. nach dem effektiven Zinssatz, der bei der anfänglichen Ausweisung berechnet wurde) bestimmt.

Der Bilanzwert des Aktivums ist unmittelbar oder mit Verwendung des Kontos für Bewertungsreserven zu reduzieren. Der Verlustbetrag ist unter Gewinn oder Verlust zu verbuchen.

Im Moment beendet der IFRS-Rat die globale Neubestimmung der Herangehensweise an die Ausweisung der Finanzinstrumente, indem ein allmählicher Übergang vom IFRS-Standard 39 (IAS 39) zum neuen IFRS 9 vorgenommen wird. IFRS 9 wurde im Juli 2014 erstellt und soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der IFRS-Rat hat im IFRS 9 das Modell der zu erwartenden Kreditverluste implementiert, nach dem die zu erwartenden Kreditverluste in der Finanzberichterstattung als Reserve zu berücksichtigen sind.

Das neue Modell der Wertminderung nach IFRS 9 ist darauf gerichtet, die Unzulänglichkeit des Modells der getragenen Verluste zu überwinden. Das weitere Anliegen des Modells besteht in der Beseitigung der früher existierenden Schwierigkeiten, die durch mögliche Verwendung unterschiedlicher Verfahren für die Bewertung der Verluste infolge der Wertminderung verursacht wurden. Das Modell der zu erwartenden Kreditverluste dient dem Ziel, den Nutzern der Finanzberichte entsprechende Informationen über Dimensionen, Fristen und Unsicherheiten künftiger Geldflüsse der berichtenden Gesellschaft zu liefern.

Obwohl weder in der russischen noch in der internationalen Praxis spezielle Standards und Vorschriften für die Debitorenbuchhaltung bestehen, kann sich die Gesellschaft durch den Übergang auf IFRS eine vollständigere und genauere Vorstellung über die Situation mit offenen Forderungen verschaffen.

Alina Puschkowa

Wirtschaftsprüferin und Partnerin

ООО „Sterngoff Audit“

www.sterngoff.com

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