Im Dezember 2017 hat das Verfassungsgericht der Russischen Föderation eine Klage von ehemaligen Geschäftsführern und Buchhaltern von Gesellschaften überprüft, die der Steuerhinterziehung seitens der Gesellschaften angeklagt wurden, in denen die betreffenden Personen früher tätig waren.
Die Geldforderungen (Steuerrückstände der Gesellschaften) wurden gegenüber diesen Amtspersonen als Schaden, der durch ein Steuerdelikt zugefügt wurde, gerichtlich beigetrieben. Die Kläger erklärten es folgenderweise: Da der Schaden nicht von ihnen persönlich sondern von den Gesellschaften zugefügt wurde, können die Steuerrückstände nicht dem Schaden, der die natürliche Person bei der Begehung eines Steuerdeliktes verursachte, gleichgestellt werden.
Bei der Prüfung dieser Klage wies das Verfassungsgericht der Russischen Föderation im Beschluss Nr. 39-P/2017 vom 8. Dezember 2017 darauf hin, dass die Gesellschaft ein gesetzwidriges Steuerdelikt indirekt – durch ihre Amtspersonen (d.h. natürliche Personen) verübt.
Dabei kann das Gericht die natürliche Person zum Schadenersatz wegen Steuerhinterziehung von den Gesellschaften nur dann verpflichten, wenn die Unmöglichkeit der unmittelbaren Erfüllung der Steuerzahlungspflichten durch die steuerpflichtige Gesellschaft endgültig bestätigt wird. Dies wäre beispielsweise , wenn anerkannt wird, dass die Gesellschaft de facto inaktiv ist. Im Gegenfall könnte der Schaden in doppelter Höhe beigetrieben werden.
Des Weiteren wies das Verfassungsgericht der Russischen Föderation darauf hin, dass die Beitreibung der für die Gesellschaft berechneten Steuer und Verzugszinsen gegenüber einer natürlichen Person wissentlich unerfüllbar ist sowie zum verübten Delikt unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang kam das Verfassungsgericht der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Gerichtsbeschlüsse einer Restitution unterliegen.
In die Staatsduma wurde der Gesetzentwurf Nr. 3232097 eingebracht. In diesem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, die zivil- und schiedsgerichtlichen Streitparteien zur Durchführung einer vorgerichtlichen Mediation zu verpflichten oder wenigstens zu versuchen, solch eine vorgerichtliche Mediation.
Als Beleg wird die Meldung des Mediatoren, dass die Streitparteien an der Mediation teilgenommen haben oder der Vorschlag einer Partei an die Gegenpartei über die Einleitung der Mediation und die nachfolgende Ablehnung oder Nichtbeantwortung des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen dienen.
Es ist zu beachten, dass unter dem Vermittlungsverfahren ein Streitbeilegungsverfahren unter Einbeziehung eines Mediators auf Grundlage des freiwilligen Einverständnisses der Parteien zwecks Fällens der gegenseitig annehmbaren Entscheidung verstanden wird. Die Nichtbefolgung des oben genannten vorgerichtlichen Verfahrens kann zur Zurückweisung der Klage durch das Gericht führen.
Bei der Einreichung der vorgerichtlichen Forderung muss zusätzlich zu der Bitte, den darin dargelegten Forderungen stattzugeben, der Partei (bzw. den Parteien) vorgeschlagen werden, eine Mediation durchzuführen. Die Anrufung des Gerichts wird nach der Einreichung einer vorgerichtlichen Forderung erst dann möglich sein, wenn die Ablehnung der Durchführung einer Mediation von einer Partei (bzw. beiden Parteien) eingeht oder der Vorschlag im Laufe eines Monats nicht beantwortet wird.
Die Änderungen betreffen momentan weder individuelle Arbeitsstreitigkeiten noch Streitigkeiten, die sich aus Familienrechtsverhältnissen ergeben. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die unprofessionelle Durchführung einer Mediation auszuschließen und höhere Anforderungen an die Personen, die als Mediatoren auftreten dürfen, gesetzlich festzulegen.
Zur Zeit dürfen als Vermittler in der Tat beliebige unabhängige natürliche Personen auftreten, die von den Parteien als Vermittler zur Beilegung des Streitfalls und der Unterstützung zwecks der Vorbereitung einer Sachentscheidung einbezogen werden (z.B. die Rechtsberater unter der Bedingung, dass diese keine der Streitparteien beraten).
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der Anwaltskanzlei
Balashova Legal Consultants