Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Corona

Die arbeitsfreie Zeit in Russland stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Dem Land droht eine Pleitewelle. Was es bei einer Insolvenz zu beachten gilt, erklärt Alexej Saposchnikow von der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner.

Die Coronakrise lässt so manch eine Schaufensterpuppe vergeblich Ausschau nach Kundschaft halten. (Foto: Sergej Wedjaschkin/AGN Moskwa)

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim Gericht einzureichen, ergibt sich aus Artikel 9 des Insolvenzgesetzes der Russischen Föderation (im Folgenden „InsolvenzG“ genannt). Der Insolvenzantrag ist bei sogenannter Insolvenzreife umgehend einzureichen, das heißt in kürzester Frist oder spätestens einen Monat nach dem Vorliegen der entsprechenden Umstände. Bei der Liquidation ist die Frist auf 10 Tage verkürzt. Die Insolvenzreife wird vermutet, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die alle fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners (Geldansprüche von Gläubigern, Auszahlung des Arbeitsentgeltes, andere Pflichtzahlungen) übersteigen einen Beitrag von 300.000 Rubel;
  • Die Verbindlichkeiten sind mehr als drei Monate fällig. Für Steuerbehörde beträgt die Fälligkeitsfrist 30 Tage.

Versäumt man dies, kann der Geschäftsführer auch persönlich gemäß Artikel 61.12 InsolvenzG für die den Gläubiger zugefügten Schäden haften, soweit die Vermögensmasse nicht ausreichend ist. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht zur Einreichung des Antrages spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein redlicher und vernünftiger Geschäftsführer im Rahmen der üblichen Geschäftsführungspraxis einen der im Artikel 9 InsolvenzG aufgeführte Umstände objektiv festzustellen hätte. Er hat somit zu erkennen, dass die Fortführung des normalen Ablaufs der Wirtschaftstätigkeit ohne negative Konsequenzen für den Schuldner und seine Gläubiger eindeutig unmöglich ist.

Zur seiner Entlastung kann der Geschäftsführer beweisen, dass er gutgläubig mit der Überwindung der Umstände der Zahlungsunfähigkeit rechnete. Dazu muss er darstellen, dass diese Umstände innerhalb einer angemessenen Frist überwindbar waren und er sich zur Überwindung auf einen wirtschaftlich begründeten Plan verlassen hat.

Zwar wird die Einführung der sogenannten „Insolvenzantragssperre“ politisch diskutiert, jedoch wurde eine solche noch nicht eingeführt. Deshalb müssen Geschäftsführer, insbesondere in Zeiten der Quarantäne (Selbstisolierung) bei der Finanzplanung sehr vorsichtig handeln.

Wir empfehlen Folgendes:

  1. Die Cashflowpläne sind regelmäßig und sorgfältig zu erstellen.
  2. Das Förderungsmanagement ist zu verstärken.
  3. Abmahnungen und Zahlungserinnerungen sind in verkürzten Abständen zu versenden. Insbesondere die Sozialabgaben und Steuer sind pünktlich gegebenenfalls unter Ausnutzung der neulich eingeführten Ausnahmezahlungstermine (zum Beispiel 15. Mai statt 20. April) zu zahlen.

Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen und sich überfällige Verbindlichkeiten aufbauen, ist ein Wirtschaftsplan unter Beteiligung von Beratern, insbesondere von erfahren Insolvenzjuristen zu erstellen. Dies wird es ermöglichen, die „Überlebenschancen“ des Unternehmens auf den Prüfstand zu stellen. Sollten sich die Chancen trotz sorgfältiger Planung dennoch als nicht gut erweisen, ist der Insolvenzantrag umgehend zu stellen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Alexej Saposchnikow

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