Umtauschpflicht gelockert
Ab 5. Mai 2022 wurde die Regelung über den Zwangsumtausch von 80 Prozent der Deviseneinnahmen aus Außenhandelsverträgen mit Nichtansässigen gelockert. Sie galt seit dem 28. Februar. Nun ist ein Ansässiger, der gleichzeitig als eine Partei von Export- und Importverträgen auftritt, berechtigt, die Devisen bei Vorliegen folgender Bedingungen nicht umzutauschen: Die Import- und Exportbestimmungen sind in einem Vertrag festgelegt oder die beiden Verträge sind bei derselben zuständigen Bank angemeldet; die Zahlungen für den Import werden vom Transitdevisenkonto des Ansässigen abgebucht, auf das vorher die Zahlungen für den Export überwiesen wurden. Diese Norm gilt bis 1. September 2022.
Importsubstitution bei 75 Prozent
Nach Angaben des Russischen Umweltoperators (REO) ist der Anteil in Russland hergestellter Müllwagen zur Entsorgung fester Haushaltsabfälle auf 75 Prozent gestiegen. Alle Müllwagen im Land müssen mit Glonass-Sensoren ausgestattet sein und unterliegen der Gewichtskontrolle bei der Einfahrt in Mülldeponien und Sortiereinrichtungen. Aktuell arbeitet REO an der Schaffung eines Systems zur Nachverfolgung der Bewegung von Abfällen.
Vorübergehende Versetzung
Im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung des Arbeitsmarktes besteht die Möglichkeit der Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber. Die Versetzung erfolgt auf Ersuchen eines Arbeitsvermittlungszentrums, wenn der Hauptarbeitgeber seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Arbeitnehmer schließt mit einem anderen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, wobei der ursprüngliche Vertrag vorerst ausgesetzt wird.
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
Dr. Andreas Knaul
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