Rödl & Partner: Kurznachrichten zu Recht und Steuern in Russland

Die Kanzlei Rödl & Partner informiert regelmäßig über Neuerungen in der russischen Gesetzgebung.

Technische Dokumentationen nicht als Objekt geistiges Eigentums anerkannt

Das Gericht für Geistiges Eigentum hat die Streitigkeit in Bezug auf Das Gericht für geistiges Eigentum hat einen Rechtsstreit in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags über die Veräußerung der Rechte an einer Rezeptur eines Nahrungsergänzungsmittels geprüft. Aus dem Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien folgte, dass dessen Gegenstand die Gewährung des Rechts auf Nutzung der technischen Dokumentation bei der Herstellung des Nahrungsergänzungsmittels war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich hierbei jedoch nicht um geistiges Eigentums handelt und diese Dokumente somit nicht durch das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation geschützt sind.

Internationaler Datenaustausch zu Finanzkonten

Zum 1. Januar 2022 wurden die Bußgelder für die unvollständige oder fehlerhafte Übermittlung von Kundendaten, die die Steuerbehörden von Banken für Zwecke des internationalen Datenaustauschs über Finanzkonten erhalten, erhöht. Zudem wurde die Haftung verschärft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile auch die russischen Steuerbehörden intensiv Daten über Konten und Wertpapierdepots von Steuerpflichtigen mit ausländischen Steuerbehörden austauschen und die automatisch erhaltenen Daten auswerten und zum Beispiel mit den erklärten Einnahmen in der jährlichen Einkommensteuererklärung oder den erklärten Auslandskonten abgleichen. Auf korrekte Erklärungen ist daher verstärkt zu achten.

Juraabschluss erforderlich für eine Klage beim Arbitragegericht

In seinem Entscheid vom 23. Dezember 2021 hat das Oberste Gericht der Russischen Föderation über die Notwendigkeit der Vorlegung eines Juraabschlusses bei der Einreichung einer Klage entschieden. Im Jahr 2019 wurden in Russland die Anforderungen an die Ausbildung von den in Gerichtsverfahren auftretenden Vertretern eingeführt. Danach hat sich die Praxis etabliert, dass der Abschluss erst im Laufe der Gerichtssitzung vorgewiesen wird. Bei der Einreichung einer gerichtlichen Klage was es indes lediglich notwendig, dem Schriftstück eine Vollmacht beizufügen. Nun hat das Plenum des Obersten Gerichts eindeutig entschieden: Der Abschluss ist für jede prozessuale Handlung vonnöten, unter anderem auch bei der Unterzeichnung einer Klage. Technische Unterstützung kann dabei an die Verfahrensparteien jedermann leisten. Zum Beispiel zur Abnahme eines Gerichtsbeschlusses oder zur Einsichtnahme in die Akte braucht man keinen Abschluss, hier würde eine Vollmacht ausreichen.

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