Kommt die Enteigung? Experte zum Umgang mit ausländischen Unternehmen

Viele ausländische Unternehmen haben nach dem Beginn der „Sonderoperation“ ihr Russlandgeschäft eingestellt oder vorübergehend eingefroren. Der russische Staat will als Reaktion diese Unternehmen enteignen, heißt es in den Medien. Wirtschaftsberater Dr. Andreas Knaul von Rödl & Partner erklärt, was sich hinter der Ankündigung verbirgt, welche Unternehmen betroffen sein könnten und wie ausländische Unternehmen auf ihr zukünftiges Russlandgeschäft schauen.

Dr. Andreas Knaul leitet das Moskauer Büro von Rödl & Partner. (Foto: Rödl & Partner)

Wie ist die Situation auslän­discher Unternehmen aus Ihrer Sicht aktuell?

Unsere Mandanten sind meist internationale inhabergeführte Unternehmen und der deutsche Mittelstand, die sich aufgrund der aktuellen Lage mit Fragen zu den zahlreichen praktischen Themen hilfesuchend an uns wenden.

Darunter fallen Fragen zu den Möglichkeiten des Exports und Imports aus und nach Russland, zum aktuellen Zahlungsverkehr und letztlich auch zum vollständigen Geschäftsrückzug aus Russland.
 
Zuletzt war vielfach von möglichen „Enteignungen“ deutscher Unternehmen in Russland die Rede. Ist das eine reale Gefahr?

Der neue Gesetzentwurf ruft aktuell viele Diskussionen hervor, obwohl er (zumindest zum aktuellen Zeitpunkt) nicht alle ausländischen Unternehmen als solche betrifft, sondern nur Organisationen, die bestimmten Kriterien entsprechen.

Es gibt einige Meinungen, die davon ausgehen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen der erste Schritt in Richtung einer Nationalisierung ausländischer Unternehmen sind. Das scheint jedoch nicht völlig korrekt zu sein. Es muss zunächst verstanden werden, dass der Gesetzentwurf in erster Linie ausländische Gesellschaften betrifft, die planen, den russischen Markt zu verlassen beziehungsweise dies bereits getan haben. Laut den Erklärungen der russischen Regierung werden diese Maßnahmen Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung, die ihre Tätigkeit im Land fortsetzen, nicht betreffen. Wir hoffen, dass dies tatsächlich so sein wird.
Dennoch ist die internationale Geschäftswelt sehr misstrauisch in Bezug auf den neuen Gesetzentwurf. Momentan ist es auch noch sehr schwierig abzuschätzen, wie stark der Gesetzentwurf bis zu seiner offiziellen Veröffentlichung geändert wird und wie schnell er in Kraft treten wird.

Welche rechtlichen Vorgänge und Voraussetzungen erscheinen in diesem Zusammenhang wichtig? 

Es gilt zunächst zu überprüfen, ob das eigene Unternehmen überhaupt unter den Gesetzentwurf fällt und die dortigen Kriterien erfüllt.
Das erste Kriterium ist der Anteil kontrollierender ausländischer Personen. Gemäß dem Gesetzentwurf kann die externe Verwaltung in Unternehmen eingeführt werden, bei denen ausländische Personen direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Aktien (Anteile) halten beziehungsweise als kontrollierende Personen auftreten (gegen die Verwendung dieses Begriffs hat die russische Zentralbank Einwendungen vorgebracht).

Für die Einführung der externen Verwaltung ist auch der Bilanzwert des Vermögens der Organisation von Bedeutung, der eine Milliarde Rubel übersteigen muss, sowie die durchschnittliche Mitarbeiterzahl von über 100 Personen. In Bezug auf Unternehmen, die diesen Kriterien entsprechen, kann jedoch die externe Verwaltung nur beim Vorliegen bestimmter Gründe (wie die faktische Einstellung der Leitung der Tätigkeit des Unternehmens) eingeführt werden, wenn zum Beispiel die Geschäftsführer des Unternehmens aus Russland ausgereist sind und das Unternehmen ohne Führung verbleibt beziehungsweise wenn die Geschäftsführer Handlungen vorgenommen haben, die zur erheblichen Minderung des Vermögenswerts der juristischen Person geführt haben.

Als weiterer Grund gilt die Vornahme von Handlungen wie der öffentlichen Ankündigung der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens bei Fehlen offensichtlicher wirtschaftlicher Gründe dafür, die Kündigung von Verträgen, die für die Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind beziehungsweise die Ankündigung der Entlassung von mehr als einem Drittel der Mitarbeiter durch die Geschäftsführung der Organisation.

Ab dem Zeitpunkt der Bestellung einer externen Verwaltung übernimmt diese die Befugnisse der Unternehmensleitung. Um die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten zu gewährleisten, werden die Aktiva in eine neue Handelsgesellschaft ausgegliedert. Nach Ablauf einer Frist folgt die Versteigerung der Aktien der neuen Gesellschaft. Trotz der externen Verwaltung behält das Unternehmen aber die ausschließlichen Rechte an Objekten des geistigen Eigentums wie Patente oder Gebrauchsmustern sowie die Rechte zur Nutzung des geistigen Eigentums.

Unternehmen haben die Möglichkeit, gegen die Bestellung einer externen Verwaltung mittels eines Beschwerdeverfahrens Berufung einzulegen.
Zudem kann im Falle einer Enteignung unter Umständen aus dem zwischen Deutschland und Russland geschlossenen Investitionsförderungs- und Investitionsschutzvertrag (IFV) ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieser Vertrag dient dazu, eigene Investoren bei Auslandsinvestitionen zu schützen. Dies müsste aber von Unternehmen zu Unternehmen individuell geprüft werden.
 
Welche Risiken würden sich durch mögliche Enteignungen für die Akteure aus Russland ergeben? 

Das Inkrafttreten eines solchen Gesetzes wird wahrscheinlich zur Verringerung des Anteils ausländischer Investoren in Russland führen. Dennoch erfüllen nicht alle ausländischen Gesellschaften die für die Einführung der externen Verwaltung notwendigen Kriterien. Somit kann damit gerechnet werden, dass ein Teil der Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen, vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen, ihre Tätigkeit – zumindest vorerst – in der Russischen Föderation fortsetzen wird.

Eine potenzielle Enteignung von ausländischen Unternehmen würde auch Russlands Wirtschaft selbst massiv schaden und um viele Jahre zurückwerfen. Russland ist auf Vorprodukte und Know-how anderer Länder angewiesen. Eine Enteignung von Unternehmen würde gerade dazu führen, dass hier ein enormer Verlust entsteht. Die meisten Unternehmen in Russland sind auf Dauer allein nicht überlebensfähig.
 
Welche Faktoren sind – neben der juristischen Lage – noch wichtig für die Zukunft der deutschen Firmen in Russland? 

Alle momentanen Entwicklungen werden das Russlandgeschäft in Zukunft dauerhaft beeinflussen. Unternehmen haben ihr Image im Blick und müssen das Geschäft mit Russland neu bewerten, gleichzeitig gehen viele Unternehmen davon aus, dass aufgrund der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage Russland in Zukunft kein attraktiver Markt mehr sein wird. Wir sehen immer mehr, dass viele Unternehmen momentan ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland hinterfragen und individuell überprüfen, was noch vertretbar scheint und was nicht.

Im Grunde ist die Frage nach der Moral eine Frage, die sich jeder Unternehmer und jede Unternehmerin immer wieder neu stellen muss. Der russische Markt ist jedoch sehr groß und Investitionen sind lohnenswert. Aufgrund der aktuellen Situation wird die Attraktivität des russische Markts jedoch vollständig neu zu bewerten sein. Noch halten aber die meisten Unternehmen an ihrem Russlandgeschäft fest, wenn auch heute unter erschwerten Bedingungen.

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