Einstieg in den russischen Markt – steuerliche Begünstigungen und Präferenzen für deutsche Investoren.

Die MDZ-Kolumne der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sterngoff Audit.

Trotz der volatilen Wechselkursdynamik des Rubels, der einschränkenden Wirtschaftssanktionen und der komplizierten geopolitischen Lage sind sämtliche russischen Gesetze über Vergünstigungen für ausländische Investoren in Kraft geblieben. Für ausländische Kapitalanleger ist die Gründung der Tochtergesellschaften in Form von OOO (GmbH) mit 100% Auslandsbeteiligung von größter Attraktivität.

Durch die Regierungsverordnung der Russischen Föderation Nr. 883 vom 23.07.1996 «Über Begünstigungen bei Entrichtung von Zollgebühren und Mehrwertsteuer in Bezug auf Waren, die von ausländischen Investoren als Beitrag zum Stammkapital der Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung eingeführt werden» wurden Vergünstigungen bei Entrichtung der Einfuhrzollabgaben und der Mehrwertsteuer (18%) in Bezug auf das zu zahlende Stammkapital festgelegt.

Die Vergünstigungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer werden aufgrund vom Unterpunkt 7 Ziff. 1 Art. 150 des Steuergesetzbuches der RF (nachstehend SGB RF) gewährt. Gemäß dem SGB RF sind ausländische Investoren mit besonderen Privilegien ausgestattet. So wird im Art. 7 SGB RF bestimmt, dass, wenn ein internationales Abkommen auf dem Gebiet von Steuern und Abgaben, Normen und Vorschriften enthält, die sich von solchen im SGB RF unterscheiden, so werden die Normen und Vorschriften der internationalen Abkommen (Verträge) verwendet.

Für Gesellschaften mit deutschen Investitionen werden steuerliche Verhältnisse durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.05.1996 geregelt. Im Abkommen sind folgende Auszahlungen einer in einem Vertragsstaat (Russland) ansässigen Gesellschaft an eine in einem anderen Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Gesellschaft vorgesehen:

Lizenzgebühren Die Muttergesellschaft kann ihren «Töchtern» – die in Russland ansässig sind, ausschließliche bzw. nicht ausschließliche Rechte auf die Nutzung des Warenzeichens sowie auf weitere Objekte des geistigen Eigentums in der RF gewähren. In diesem Fall sind die Tochterunternehmen verpflichtet, an die Muttergesellschaft Lizenzgebühren für die Nutzung des Warenzeichens zu entrichten.

Die Aufwendungen der Tochtergesellschaft für diese Lizenzgebühren reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer, unabhängig davon, ob diese an eine russische oder eine ausländische Gesellschaft bezahlt wurde. (Unterpunkte 26 u. 37 Ziff. 1 Art. 264 SGB RF). Dafür soll jedoch der Lizenzvertrag im Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Warenzeichen registriert werden.

Werbungsaufwendungen In einem Zusatzprotokoll zum Abkommen sind für Gesellschaften mit deutschen Investitionen zusätzliche Vergünstigungen im Vergleich zu russischen Unternehmen vorgesehen. So gilt als zwischenstaatlich vereinbart, dass Werbungsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns des Tochterunternehmens in der RF unbeschränkt abzugsfähig sind. Für russische Unternehmen gilt für Werbungsaufwendungen stattdessen die 1%-vom-Umsatz Regelung, d.h. Werbungsaufwendungen dürfen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mehr als 1% vom Umsatz mindern.

Dividenden
Die Höhe der Dividendensteuer ist von der Höhe der Einlage in das Stammkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Registrierung in RF abhängig. Die Dividendensteuer darf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die deutsche Muttergesellschaft über mindestens 10 % beteiligt ist und das Stammkapital der Tochtergesellschaft mindestens 80.000 Euro oder den entsprechenden Wert in Rubeln beträgt. Andernfalls fallen   15 % Steuern auf die Dividenden an.

PaltsevGerts Paltsev

Partner

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Sterngoff Audit

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