Das ist neu bei der Haftung im Zuge von Insolvenzen

Eine neue Folge der Rechtskolumne von Balashova Legal Consultants.

Zuletzt sind alle im Juli 2017 verabschiedeten Änderungen im Föderalen Gesetz Nr. 127-FZ vom 26.10.2002 „Über die Insolvenz“ bezüglich der subsidiären (zusätzlichen) Haftung von Personen, welche die Kontrolle über das als insolvent anerkannte Unternehmen ausüben, in Kraft getreten. Sie sind auf die Verschärfung der Haftbarmachung dieser Personen sowie auf die maximale Vereinfachung der Eintreibung von Schulden des jeweiligen Unternehmens zu ihren Lasten mit dem Zweck der Verteilung dieser Mittel unter den Gläubigern, darunter staatlichen Behörden, gerichtet.

Die o.g. Personen haften mit ihrem gesamten Eigentum für die Schulden des bankrotten Unternehmens, wenn diese durch Verschulden dieser Personen entstanden sind oder sich vermehrt haben. Das betrifft Mitglieder der Leitungsgremien, Mehrheitsgesellschafter, Mehrheitsaktionäre und andere Personen, die berechtigt waren, Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen oder sein Handeln zu bestimmen. Laut der neuen Fassung des Gesetzes kann eine Person auch aus anderen Gründen als die Kontrolle ausübende Person anerkannt werden (etwa wenn es sich um einen Verwandten einer der o. g. Personen handelt).

Das neue Gesetz nennt auch die Bedingungen für die Befreiung der „nominellen Chefs“ von der Haftung: Ein solcher Verantwortungsträger muss nachweisen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens gehabt zu haben, und dem Gericht dabei helfen, die wahren Entscheider festzustellen.

Auch wurden die Grundlagen für die Haftbarmachung der o.g. Personen erweitert. Erstens um die Nichteintragung von Angaben (oder die Eintragung von falschen Angaben) über die Insolvenz in das offizielle Register zum Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens, das betrifft beispielsweise Angaben zum Wert der Wirtschaftsgüter oder verpfändetes Vermögen des Schuldners. Zweitens geht es um Schritte, die zur Verschlechterung der finanziellen Lage des verschuldeten Unternehmens führen, nachdem es bereits Zeichen von Zahlungsunfähigkeit aufweist.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beweislast der Unschuld einer Person, die zur Verantwortung gezogen wird, vom Gericht jetzt dieser Person selbst auferlegt werden kann.

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Beendigung des Insolvenzverfahrens nunmehr Personen, die Kontrolle über das Unternehmen hatten, nicht mehr von der Verantwortung befreit, selbst wenn das Insolvenzverfahren aus Mangel an Geldern zu seiner Durchführung eingestellt wurde.

Die neuen Normen sehen außerdem die lebenslange Möglichkeit vor, von einer Person Schulden einzutreiben, welche bei der Insolvenz der von ihr kontrollierten Gesellschaft entstanden sind.

Es wurde auch die Frist für die Einreichung der Forderungen von Staatsorganen bezüglich der Eintreibung von Außenständen bei obligatorischen Zahlungen (darunter Steuerzahlungen), die bereits nach Schließung des Gläubigerregisters offenkundig geworden sind, auf sechs Monate verlängert.

Zu den Neuerungen gehört darüber hinaus, dass der Firmenchef bei Anzeichen einer Insolvenz (Nicht­erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verlaufe von 3 Monaten) Angaben über diese Umstände im speziellen Register zu machen hat. Die Gesellschafter des Unternehmens haben unterdessen auf einer Gesellschafterversammlung zu be­schließen, das Unternehmen gerichtlich für insolvent erklären zu lassen, sollte der Chef dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

 

Elena Balashova, LL.M.

Geschäftsführende Partnerin der Anwaltskanzlei

Balashova Legal Consultants

www.balashova-legal.com

 

 

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